Jürgen Landskron Dachbegrünung


Die Gemeinde - der Schlüssel zur begrünten Dachlandschaft

von Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Landskron

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Baugesetzbuch als rechtliche Grundlage

Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 25 a Baugesetzbuch (BauGB) kann jede Gemeinde Begrünungsmaßnahmen auf Dächern in Ihren Bebauungsplänen als Pflanzgebot festschreiben. Für die Stadt Esslingen am Neckar war dieses Gesetz die Basis für einen Satzungsentwurf, dessen entscheidende Passage beispielgebend für andere Gemeinden wie folgt lautet:

Pflanzgebot für Dachbegrünungen

Flachdächer und Dachflächen mit einer Neigung bis zu 15° sind flächendeckend mit einer Extensivbegrünung zu versehen, die dauerhaft zu erhalten ist. Ausgenommen hiervon sind Glasdächer, Wintergärten, Terrassenüberdachungen sowie andere Dachflächen bis zu 10 m².

Weiterhin wird in diesem Entwurf die Qualität der geforderten Dachbegrünung in Anlehnung an die Richtlinien für die Planung, Ausführung und Pflege von Dachbegrünungen (Ausgabe 1995) der FLL (Forschungsgesellschaft Landschaftsentwicklung Landschaftsbau e. V.) vorgegeben. Durch die Orientierung an diesen Richtlinien, die den Stand der Technik wiedergeben, ist gewährleistet, daß eine dauerhaft funktionierende Dachbegrünung ausgeführt wird.

Die rechtliche Vorgabe und der Vollzug dieser Bauauflage sind jedoch nur der erste Teilerfolg hin zu einer begrünten Dachlandschaft. Auch die Forderung nach einer dauerhaft zu erhaltenden Dachbegrünung muß in die Tat umgesetzt werden. Aus Zwangsbegrünungen entstehen nun einmal selten Referenzen. Heute sieht die Praxis in den meisten Fällen so aus, daß der Bauherr nach der Abnahme die extensive Dachbegrünung sich selbst überläßt. Eine nachhaltig funktionierende Begrünung ist jedoch selbst bei dieser pflegeleichten Begrünungsform nur dann realisierbar, wenn eine Fachfirma beauftragt wird, um die nach dem Stand der Technik geforderten Pflegearbeiten durchzuführen. Daher muß die Gemeinde in regelmäßigen Abständen überprüfen (z. B. alle 2 Jahre), ob die Bauauflage noch erfüllt wird.

Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme

Ein Achtel der Gesamtfläche Deutschlands ist bereits mit Asphalt und Beton versiegelt (FOCUS, 1/1994). Nach Angaben des Bundes für Umwelt und Naturschutz (BUND) gehen unserer Kulturlandschaft täglich weitere 120 Hektar an Freifläche verloren. Wer durch Baumaßnahmen einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt, hat auf der Grundlage des § 8 Bundesnaturschutzgesetz zur Kompensation Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durchzuführen. Dachbegrünungen gehören mit zu den vom Gesetzgeber genannten Kompensationsmaßnahmen und können somit als Bestandteil der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbindlich gefordert werden (FLL,1996).

Mit Inkrafttreten des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22.4.1993 wurde die Entscheidung über den Eingriff und über die Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme auf die Ebene der Bauleitplanung verlagert. Somit kommt der Gemeinde die Aufgabe zu, bereits bei der Erstellung des Flächennutzungs- und Bebauungsplanes einen Eingriff zu bewerten und diesen zum Beispiel durch eine Dachbegrünung zu kompensieren.
Mit der Schrift: Bewertung von Dachbegrünungen (Empfehlungen zur Bewertung in der Bauleitplanung, bei der Baugenehmigung und bei der Bauabnahme hat die FLL eine wichtige Orientierunghilfe für Gemeinden, Bauherren und Planer geschaffen, um eine entsprechende Bewertung überhaupt vornehmen zu können. Darin wird auch anhand eines Praxisbeispiels "Bezirk Hellersdorf in Berlin" aufgezeigt, wie die Umsetzung vonstatten gehen soll.
Die Durchführung der Ausgleichs- und/oder Ersatzmaßnahme Dachbegrünung ist jedoch im Sinne des Gesetzes nur dann sinnvoll, wenn der Eingriff auch dauerhaft kompensiert wird. Hierzu müssen die Gründachbesitzer Pflegeverträge mit qualifizierten Fachbetrieben abschließen. Neutrale Sachverständige sind zu beauftragen, um die Dauerhaftigkeit regelmäßig zu überwachen und zu bestätigen!

 
o.k.

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